Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung und Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Ingenieurbüros Electrical Controls Schachel (im folgenden kurz ECS genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Den Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von ECS schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote des Ingenieurbüros ECS sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch bezüglich der Preisangaben. Ein für ECS verbindlicher Auftrag kommt erst durch Ihre schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie in der Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für die Übernahme von Garantien.
Für das Vertragsverhältnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen in Ihrer jeweils gültigen Fassung. Ergänzend dazu gelten unsere nachstehenden Bedingungen, welche §§ 305-310 BGB nicht entgegenstehen.
§ 3 Preise
Unsere Angebotspreise sind Netto - Preise. Die Mehrwertsteuer wird zum Zeitpunkt der Abrechnung in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Höhe aufgeschlagen. Die Preisstellung unserer Angebote behält ihre Gültigkeit für den Zeitraum von 3 Monaten, sofern im Angebotstext kein anderer Zeitraum angegeben wurde.
§ 4 Zahlung und Zahlungsverzug
Rechnungen, die ECS für bereits erbrachte Leistung erstellt, sind spätestens zu dem auf der Rechnung benannten Kalenderdatum fällig. Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn ECS über den Betrag verfügen kann. Bei Überweisungen ist dies der Tag der Wertstellung auf dem Konto des Ingenieurbüros ECS.
Befindet sich ein Auftraggeber nach Rechnungserhalt mit einer Zahlung in Verzug, so hat er auf die Hauptforderung Zinsen, in Höhe des aktuell gültigen Verzugszinssatzes nach §288 BGB über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank nach §247, zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Gegen Ansprüche des Ingenieurbüros ECS kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag, insbesondere dem Anspruch auf Verschaffung einer fehlerfreien Sache (Einreden des nicht erfüllten Vertrages) beruht.
§ 5 Engineering
An allen von uns überlassenen technischen Unterlagen, sowie an von uns entwickelter Software haben wir das alleinige Urheberrecht. Solche Unterlagen oder Software dürfen Dritten grundsätzlich nicht zugänglich gemacht werden. Wird ein Auftrag nicht an uns erteilt, sind die überlassenen Unterlagen an uns zurückzugeben. Die Benutzung unserer Projektunterlagen außerhalb eines uns erteilten Auftrages ist ausgeschlossen.
Unsere Dienstleistungen werden nach dem neuesten Stand der Technik und unter Anwendung aller betreffenden technischen Vorschriften und Normen, sowie nach bestem Wissen und Gewissen erbracht. Für Schäden oder Folgeschäden, welche aus unseren Dienstleistungen entstehen oder uns in anderer Form gesetzlich haftbar machen und von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, übernehmen wir keine Haftung. Für Berechnungen und Auslegungen übernehmen wir nur die Gewährleistung, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Der Vertragsgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der des Ingenieurbüros ECS aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Ingenieurbüros ECS. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmer, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Ingenieurbüros ECS gegen den Auftraggeber aus den laufenden Geschäftsbeziehungen bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann die Fa. ECS vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber trägt dann sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Vertragsgegenstandes.
§ 7 Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand sofort abzunehmen. Die Abnahme muss jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige bzw. nach Lieferung oder 7 Tage nach Montage-Ende erfolgt sein. Im Falle der Nichtabnahme kann die Fa. ECS Schadenersatz wegen nicht erfolgter Abnahme in Höhe von 15% der vereinbarten Vergütung verlangen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Fa. ECS einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
§ 8 Sachmängel
Grundlage für die Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung oder in dem Vertrag enthaltenen Leistungsbeschreibungen. Garantie wird von uns nur übernommen, wenn dies zuvor und ausdrücklich schriftlich so vereinbart worden ist. Die Rechte des Auftraggebers setzen ferner voraus, dass dieser seinen Untersuchungspflichten und Rügeobligenheiten i.S.v. §377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Anlieferung der Sache; im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes über neue Sachen in zwei Jahren. Ansprüche wegen Sachmängel bestehen nicht, wenn der Mangel auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass der Auftraggeber einen offensichtlichen Mangel, wenn er Unternehmer ist, nicht unverzüglich bzw. wenn er Verbraucher ist, nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Entdeckung schriftlich angezeigt hat oder der Vertragsgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Auftraggeber dies erkennen musste oder in den Vertragsgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung vom Hersteller nicht genehmigt war oder in nicht genehmigter Weise verändert worden sind oder der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Vertragsgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Unberührt bleiben auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
1. Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann er nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen (Nacherfüllung). Sind die Kosten der vom Auftraggeber gewählten Nacherfüllungsmaßnahme angesichts der Bedeutung des Mangels unverhältnismäßig hoch, hat die Fa. ECS das Recht, den Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers durch eine andere Maßnahme zu erfüllen. Wird Nacherfüllung durch Ersatzlieferung geleistet, hat der Auftraggeber des Ingenieurbüros ECS die gezogenen Nutzungen zu erstatten.
Ist der Auftraggeber Unternehmer sowie im Falle eines Werkvertrages, liegt das Wahlrecht bei des Ingenieurbüros ECS. Für den Nacherfüllungsanspruch hat der Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, mindestens jedoch zwei Wochen, wenn nicht im Einzelfall eine kürzere Frist angemessen ist. Die Nachbesserungen gelten nach drei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen, sowie diese denselben Mangel betreffen. Bei einer fehlgeschlagenen Nachbesserung kann die Fa. ECS durch Ersatzlieferung den Vertrag erfüllen.
2. Nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Schadenersatz verlangen und vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, soweit der Mangel erheblich ist. Im Falle eines Werkvertrages tritt für den Auftraggeber, der Verbraucher ist, neben diese Rechte das Recht zur Selbstvornahme in Kraft. Im übrigen sind Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängel des Vertragsgegenstandes ausgeschlossen. Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln sind weiter ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber den Mangel bei Abschluss des Vertrages kannte oder kennen musste.
§ 9 Haftung
Hat die Fa. ECS aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßnahme der Bedingungen unter §8 für einen Schaden aufzukommen, so haftet sie beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Ingenieurbüros ECS für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
§ 10 Gefahrenübergang und Versand
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn ihm der Vertragsgegenstand übergeben worden ist.
Ist ein Versand notwendig, so geht er auf Kosten und Gefahren des Empfängers bzw. Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Ingenieurbüros ECS verlassen hat.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Ingenieurbüros ECS.
Soweit der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Unternehmer ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile Altena als Gerichtsstand vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Salvatorische Klausel
Die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Bedingungen und Teilen verbindlich. Wenn wir einen Teil eines Geschäftsvertrages nicht durchsetzen, ist das nicht als Verzicht auf jenen Teil oder als Verzicht darauf, jenen Teil durchzusetzen, anzusehen. Die Vertragsschließenden verpflichten sich einer ungültigen Bestimmung nach Möglichkeit eine, deren wirtschaftlichen Zweck entsprechende, wirksame Fassung zu geben.